Am 22. und 23. November befasste sich die Fachtagung „CE-Kennzeichnung im Maschinenbau 2011“ mit der praktischen Umsetzung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der neuen Norm EN ISO 12100. Mit Fachvorträgen und Workshops führte die Fachtagung mitten in die Praxis der CE-Kennzeichnung von Maschinen und Anlagen.
Die Erfahrungen mit der neuen Maschinenrichtlinie von 2006 sind noch frisch. Die Ausgangssituation war also für die Mehrzahl der Teilnehmer gleich: Neue und veränderte gesetzliche Anforderungen, die neben den anderen beruflichen Aufgaben mit vertretbarem Aufwand, aber dennoch rechtssicher im Unternehmen umzusetzen. Unter der fachlichen Leitung von Rechtsanwalt Dr. Arun Kapoor bot die Fachtagung ein Forum, um Erfahrungen auszutauschen, Methoden kennenzulernen und Lösungen zu erarbeiten, die helfen die mit der CE-Kennzeichnung verbundenen Aufgaben und Pflichten in der betrieblichen Praxis zu bewältigen.
Am ersten Tag referierten CE-Experten über den Umgang mit der neuen Maschinenrichtlinie in ihren Unternehmen und über wesentliche Aspekte der Umsetzung. Am zweiten Tag arbeiteten die Teilnehmer in Workshops an konkreten Aufgabenstellungen der CE-Kennzeichnung.
1. Tag: Vorträge
Im einführenden Vortrag arbeitete der Referent Jörg Ertelt (Helpdesign) heraus, welche Fragen bei der Anwendung der neuen Maschinenrichtlinie die meisten Schwierigkeiten bereiten. Die Maschinenrichtlinie definiert zwar, was als Maschine im engeren Sinne, als „unvollständige Maschine“, „auswechselbare Ausrüstung“, „Sicherheitsbauteil“ usw. anzusehen ist. Im Einzelfall ist aber oft strittig, ob ein Produkt diesen Definitionen entspricht und demzufolge unter die Maschinenrichtlinie fällt. Um die Pflichten aus der Maschinenrichtlinie systematisch zu bearbeiten, können sich die Betroffenen, wie Jörg Ertelt zeigte, auf den unscheinbaren Artikel 5 stützen. Er listet auf, welche Voraussetzungen Hersteller für das rechtskonforme Inverkehrbringen mitbringen müssen. Damit stellt dieser Artikel ein „Kochrezept“ für die Maschinenrichtlinie dar.
Dr. Siegfried Kirchberg beantwortete in seinem Vortrag viele der strittigen Fragen zu den Begriffen und zum Anwendungsbereich der neuen Maschinenrichtlinie. Er war bei der Erarbeitung der neuen Maschinenrichtlinie als Mitglied der Arbeitsgruppe des EU-Rats direkt beteiligt und konnte zu vielen Regelungen die dahinter stehenden Grundgedanken und Konzepte erläutern. Aus diesen Grundgedanken lassen sich einfache Faustregeln ableiten, mit deren Hilfe die Teilnehmer die Regelungen in Zukunft pragmatisch auslegen können.
„Warum hat man das so geregelt?“ Dieser Frage musste sich Dr. Siegfried Kirchberg mehrfach stellen. Er erläuterte den schwierigen Entstehungsprozess der Maschinenrichtlinie, bei dem unterschiedliche Interessen ausgeglichen und – zum Teil mühevoll – tragfähige Kompromisse gefunden werden mussten.
Bereits bei diesen ersten Vorträgen diskutierten die Teilnehmer sehr engagiert mit. Ihre Fragen ließen erkennen, dass und wo in der Praxis noch immer Klärungsbedarf herrscht. Die Referenten konnten die Fragen zum größten Teil beantworten bzw. Hinweise zur Lösung geben.
Firma K kauft von zwei unterschiedlichen Lieferanten eine „vollständige“ und eine „unvollständige“ Maschine ein. Das war eines von zwei Fallbeispielen, an denen Peter Buck (Ingenieurbüro Peter Buck) die oft komplizierten Konstellationen darstellte, die in der Praxis tagtäglich auftreten. Anhand dieser Fälle spielte Peter Buck die rechtlichen Rahmenbedingungen und die daraus resultierenden Pflichten für jeden einzelnen der Beteiligten durch. Er betonte, dass die Akteure durch vertragliche Regelungen im Vorfeld für eine klare Abgrenzung der rechtlichen Aufgaben sorgen und so Ärger mit Kunden und Zulieferern vermeiden sollten. Dabei sind jedoch Grenzen der vertraglichen Freiheit durch das geltende Recht zu beachten. Die Geschäftspartner können beispielsweise durch den Vertrag keine rechtlich obligatorischen Pflichten, wie Risikobeurteilung, Betriebsanleitung, notwendige Sprachfassungen usw. umgehen.
Ebenso anschaulich stellte das Beispiel „Sicheres Anhalten eines schwerkraftbelasteten Zylinders“ die Anwendung der EN ISO 13849-1 auf den konkreten Einzelfall dar. Joachim Bischof, Leiter Product Compliance bei Festo AG & Co. KG, zeigte den Weg durch diese technisch sehr komplexe Norm. An der Station „Formgebung“ innerhalb einer Produktionsanlage prägt ein Werkzeug die Formteile im 2-Sekunden-Takt. Beim Einrichtbetrieb soll die Geschwindigkeit reduziert bzw. die Bewegung blockiert werden. Als erforderlicher Performance Level wird nach EN ISO 13849-1 „d“ ermittelt. Als Sicherheitsfunktion wird eine zweikanalige Steuerung mit mehreren Ventilen und einer Klemmpatrone gewählt. Entscheidend sind dabei die Umsetzung des Schaltbilds in ein Blockschaltbild und die Berechnung der Ausfallwahrscheinlichkeit mittels der Lebensdauerkennwerte der Steuerungskomponenten. Werden diese von den Herstellern nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung gestellt, gilt es eigene Erfahrungswerte heranzuziehen oder auf Werte aus der Norm zurückzugreifen. Im weiteren Verlauf werden alle gefährlichen Ausfälle für alle Bauteile definiert und deren Diagnosemöglichkeiten bestimmt.
ANSI/NFPA 70:2011 und 79:2012, OSHA, Euro Asia Conformity (EAC) und NR-12 stehen für Besonderheiten und aktuelle Änderungen im internationalen Maschinenrecht. Dipl.-Ing. Michael Loerzer (GLOBALNORM) verglich die unterschiedlichen Zulassungsbedingungen für Maschinen und Anlagen in den USA, Russland und Brasilien. In den USA beispielsweise gibt es keine direkten Rechtsvorschriften für Hersteller. Die Sicherheitsanforderungen werden über Arbeitsschutzvorschriften definiert. Derzeit im Umbruch befinden sich die Regelwerke in Russland und Brasilien.
Tief in organisatorische Fragen führte der Vortrag von Bernd Michalik von der Herbert Kannegiesser GmbH. Bei diesem Unternehmen befasste man sich schon frühzeitig damit, wie die Konformitätsbewertung nach neuer Maschinenrichtlinie in der betrieblichen Organisation abgebildet werden können. Unterschiedliche Produkte, d.h. Produkte die in den Anhang IV fallen und solche, die mit bzw. ohne harmonisierte Normen hergestellt werden, werden in separaten Verfahren bewertet der „internen Fertigungskontrolle“ (Anhang I bzw. Anhang IV mit harmonisierten C-Normen) bzw. der „umfassenden Qualitätssicherung“(nach Anhang IV ohne harmonisierte C-Normen). Innerhalb der Kannegiesser GmbH werden jedoch nur Produkte gemäß Anhang I der Maschinenrichtlinie hergestellt. Die Auswirkungen auf das QM-System waren dabei ebenso zu klären wie die konkrete Durchführung von Qualitätskontrollen, um z.B. Wareneingangs-, Materialprüfungen etc. wirksam zu koordinieren.
Die Teilnehmer sorgten mit zahlreichen Fragen und Beispielen aus ihren eigenen Unternehmen dafür, dass die jeweiligen Themen von den Referenten praxisnah und zur individuellen Situation passend erörtert werden konnten. In den Pausen nutzten viele Teilnehmer die Möglichkeit, spezifischere Problemstellungen im Dialog zu klären. Den Erfahrungsaustausch untereinander setzten die Teilnehmer und Referenten bei einem gemeinsamen Abendessen fort.
2. Tag: Workshops
In den Workshops am zweiten Tag stellten die Workshopleiter den Teilnehmern konkrete Aufgaben zur Risikobeurteilung nach neuer EN ISO 12100, zur Analyse der Unternehmensorganisation mit Blick auf die Pflichten nach neuer Maschinenrichtlinie, zu Sicherheits- und Warnhinweisen usw. Anhand dieser Aufgabenstellungen erarbeiteten die Gruppen passende Lösungsvorschläge.
Im Anschluss daran stellten die Workshopleiter die Ergebnisse im Plenum vor. Dabei war die Aufbereitung sehr unterschiedlich. Im freien Vortrag, als Mindmap, im Frage-Antwort-Spiel mit den Mitwirkenden der Workshops oder anhand eines Flipcharts berichteten die Leiter der Gruppen, wie sie in den Workshops vorgegangen waren und welche Ergebnisse gemeinsam erarbeitet wurden.
Dabei zeigte sich beispielsweise, dass alle Unternehmensteile letztlich von der neuen Maschinenrichtlinie betroffen sind:
- der Einkauf, der Zukaufteile auf CE-Konformität überprüfen muss
- das Personalwesen, das Mitarbeiter zur Verfügung stellen und für fachliche Weiterbildung sorgen muss
- die Produktion, die die Einhaltung von rechtlichen Vorgaben in der Fertigung sicherzustellen hat
- der Vertrieb, dessen Vereinbarungen mit den Kunden den gesetzlichen Anforderungen nicht widersprechen dürfen
- die Konstruktion und Entwicklung, die von Beginn an gesetzliche Pflichten und Sicherheitsanforderungen berücksichtigen und insbesondere durch die Risikobeurteilung Gefährdungen systematisch ermitteln und beseitigen muss
Eine unvoreingenommene Herangehensweise wählte die Gruppe unter Leitung von Peter Buck, um einen Leitfaden für die Risikobeurteilung zu erarbeiten. Die Teilnehmer sammelten jeweils mit Blick auf die rechtlichen Grundlagen, welche Informationen bei der Risikobeurteilung wichtig sind und dokumentiert werden müssen. Daraus ergab sich eine logische Reihenfolge der Arbeitsschritte. Die Grenzen der Maschine inkl. der bestimmungsgemäßen Verwendung, die betroffenen Personen, die Gefährdungen an bestimmten Gefahrenstellen und in unterschiedlichen Lebensphasen, die Einschätzung der Risiken, die korrekte Vorgehensweise nach den Normen, um die Gefahren abzustellen – das alles ist Teil eines schlüssigen und nachvollziehbaren Konzepts. Es garantiert, dass kein Schritt ausgelassen wird und Erfahrung im Umgang mit der Risikobeurteilung aufgebaut werden kann.
Der Gestaltung von Sicherheits- und Warnhinweisen liegt ebenfalls ein logischer Ablauf zugrunde. Diese Aufgabe ist in den CE-Prozess eingebunden. Das erarbeitete Dr. Ulrich Thiele zusammen mit seiner Gruppe. Sicherheits- und Warnhinweise ergeben sich aus der Risikobeurteilung, wenn sie in geeigneter Form vor einer Gefährdung warnen sollen. Denn die Gefährdungssituation wird in der Risikobeurteilung betrachtet. Bei der systematischen Gestaltung von Sicherheitshinweisen empfiehlt es sich, ein vorgegebenes, für den Benutzer verständliches Schema zugrunde zu legen. Dr. Thiele stellte im Workshop die sog. SAFE-Methode (Symbol, Art der Gefahr, Folgen, Entkommen) vor.
Typische Fehlerquellen beim Zukauf von Maschinen- und Anlagenkomponenten analysierte Rechtsanwalt Tilmann Walz mit seiner Gruppe. Der Workshop behandelte das Zusammenwirken von Individualvertrag, AGB und allgemeinen rechtlichen Grundlagen im nationalen und internationalen Warenverkehr, wie das UN-Kaufrecht. Sehr häufig führen Fehler bei der Einbeziehung von AGB, eine ungenaue Beschreibung der Produkteigenschaften und auch die mangelnde Kommunikation der Beteiligten im Nachhinein zu Streitigkeiten.
Trotz intensiver Mitarbeit in den Workshops gelang es den Teilnehmern die Konzentration bis zum abschließenden Vortrag von Dr. Arun Kapoor aufrechtzuerhalten. „Der steinige Weg zum ungestörten Warenvertrieb“ stellte Maschinenrichtlinie und CE-Kennzeichnung in den rechtlichen Zusammenhang mit der Produktsicherheit. Er schloss zwei arbeits- und ergebnisreiche Tage ab.
So lieferte die Fachtagung den Teilnehmern wie angekündigt „Kochrezepte“ zur neuen Maschinenrichtlinie, einen roten Faden zur Risikobeurteilung und viele praktische Ansatzpunkte, um künftig die neue Maschinenrichtlinie & Co. erfüllen zu können. Und eine ganz wichtige positive Nachricht nahmen alle von der Fachtagung mit: Eine Überarbeitung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist derzeit von offizieller Seite nicht geplant. Die nächste Ausgabe wird es voraussichtlich nicht mehr in diesem Jahrzehnt geben.
http://www.weka-akademie.de/Fachtagung-CE-Kennzeichnung-im-Maschinenbau-2012.html
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